Daten für die Grundsteuererklärung

Informationen der Vermessungsverwaltung zu Flurstücken

Die Grundsteuer in Bayern ist zum Stichtag 1. Januar 2022 nach den Vorgaben des Bayerischen Grundsteuergesetzes neu festzusetzen. Die Berechnungsgrundlage wird von den Finanzämtern auf Basis einer Grundsteuererklärung ermittelt. Die Gemeinden berechnen anschließend die neue Grundsteuer und bestimmen die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.

Hierzu musste jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben. Sofern noch nicht geschehen, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Die Grundsteuererklärung kann bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) abgegeben werden. Eine Abgabe auf Papier ist ebenso möglich. Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.

Für die Abgabe der Grundsteuererklärung benötigen Sie Angaben wie die Fläche des Grundstücks, Gebäudeflächen und die Art der Nutzung zum Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Die Vermessungsverwaltung unterstützt Sie dabei und stellt gemäß Art. 10a Abs. 2 BayGrStG bis zum 30.11.2023 folgende Daten der Flurstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt zur Verfügung:

  • Flurstücksnummer
  • Amtliche Fläche
  • Gemeindenamen
  • Gemarkungsname und Gemarkungsnummer
  • Tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen
  • Nur für landwirtschaftliche Flächen: (Gesamt-)Ertragsmesszahl

Weitere Angaben wie z.B. zum Eigentümer oder Bodenrichtwerte werden nicht bereitgestellt. Angaben zu Gebäudeflächen (Wohn- oder Nutzfläche) liegen der Vermessungsverwaltung nicht vor.

Die bereitgestellten Informationen können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer über nachstehend aufgeführte Wege erhalten. Voraussetzung zur Nutzung der Angebote ist die Kenntnis der Flurstücksnummer sowie der Gemarkung Ihres Eigentums bzw. der postalischen Adresse, soweit vorhanden.

Auskunft bei Fragen zu den Flurstücksinformationen zur Grundsteuer erhalten Sie beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV): ADBV auswählen oder unter folgender Rufnummer: +49 89 2129-1111

Angebot der Bayerischen Vermessungsverwaltung

Beispielbild für Sachdatenabfrage im BayernAtlas

Kostenfreie Daten im BayernAtlas-Grundsteuer

Die für die Grundsteuererklärung bereitgestellten Sachdaten (Fläche, Flurstücksnummer, Gemarkung, tatsächliche Nutzung, ggf. Ertragsmesszahlen) zu den Flurstücken sind gemäß Art. 10a Abs. 2 BayGrStG bis 30.11.2023 kostenfrei über die allgemein zugängliche Internetanwendung BayernAtlas-Grundsteuer erhältlich. Dabei gelten die Nutzungsbedingungen des BayernAtlas-Grundsteuer.

Hinweis: Um über den BayernAtlas-Grundsteuer die benötigten Flurstücksinformationen abrufen zu können, ist keine Registrierung für ELSTER erforderlich.

Sofern Eigentümerinnen und Eigentümer mit der Darstellung der Daten zu Ihrem Flurstück im BayernAtlas-Grundsteuer nicht einverstanden sind, so kann der Veröffentlichung widersprochen werden. Nutzen Sie hierfür bitte dieses Widerspruchsformular. In der Folge unterbleibt die Veröffentlichung aller Sachdaten dieses Flurstücks.

Beispielbild für Bereitstellung des Flurstücknachweises

Flurstücksnachweis zum Stichtag 1. Januar 2022

Neben der Internetanwendung können die stichtagsbezogen bereitgestellten Daten auch in Form von speziellen Auszügen aus dem Liegenschaftskataster am zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) bezogen werden. Dieses Angebot ist kostenpflichtig, je Flurstück werden 8,- € bzw. ab dem 11. Flurstück 4,- € Gebühr erhoben.

Falls Sie dieses Angebot nutzen möchten, können Sie einen entsprechenden Antrag an Ihr örtliches Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung richten. Bei Bedarf können Sie zu unseren Öffnungszeiten auch persönlich Kontakt aufnehmen oder dieses aufsuchen.

Beispielbild für Flurstücknachweis im Format CSV

Flurstückssachdaten für Grundsteuer als Datensatz

Dieses Angebot richtet sich besonders an Bevollmächtigte (Steuerberater) und an Eigentümer, die viele Flurstücke besitzen und eine Software zur Steuererklärung benutzen. Die stichtagsbezogen bereitgestellten Flurstückssachdaten werden auch als CSV-Datei abgegeben. Auf diesem Weg können ganze Listen von Flurstücken auf einmal verarbeitet werden. Sofern die Voraussetzungen der Bayerischen ALKIS-Abrufverordnung (BayALKISV) erfüllt sind, können berechtigte Nutzer über ein automatisiertes Abrufverfahren die Daten beziehen.

Bei berechtigtem Interesse sind die Flurstückssachdaten für Grundsteuer als Datensatz auch am örtlichen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder über den Kundenservice der Vermessungsverwaltung erhältlich.

Dieses Angebot ist kostenpflichtig, je Flurstück werden 1,20 € verrechnet bei einem Mindestbestellwert von 10,- € (Abrufverfahren) bzw. 50,- € (ADBV und Kundenservice).


Häufig gestellte Fragen

Ich habe Fragen zur Grundsteuer. An wen kann ich mich wenden?
Umfängliche Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite http://www.grundsteuer.bayern.de.
Hier finden Sie auch die Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer, einen Chatbot, Antworten zu häufig gestellten Fragen und erklärende Videos.
Warum gibt es eine Grundsteuerreform?
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Grundsteuerbemessungsgrundlagen, die Einheitswerte, für verfassungswidrig erklärt. Ab dem Jahr 2025 muss deshalb die Grundsteuer auf einer neuen Grundlage berechnet werden. Bis einschließlich 2024 ist die Grundsteuer weiterhin auf der bisherigen Grundlage zu zahlen.
Wie berechnet sich die Grundsteuer in Bayern ab 2025?
Die Grundsteuer berechnet sich künftig für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen nach dem Ertragswert und für alle anderen Grundstücke rein nach der Fläche von Grund und Boden bzw. der Gebäude und der Art der Nutzung der Gebäude.
Muss ich im Rahmen der Reform eine Grundsteuererklärung abgeben?
Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft war, muss eine Grundsteuererklärung abgeben, siehe Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Wichtig! Die Grundsteuererklärungen mussten im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. April 2023 abgegeben werden. Sofern noch nicht geschehen, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden. Zur Grundsteuererklärung gibt es ausführliche Ausfüllanleitungen.
Wie muss ich die Grundsteuererklärung abgeben?
Die Grundsteuererklärung kann bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (www.elster.de) abgegeben werden. Eine Abgabe auf Papier ist ebenso möglich.
Muss ich mich bei ELSTER - Ihr Online-Finanzamt registrieren, um die Informationen zum meinem Flurstück aus dem BayernAtlas-Grundsteuer abrufen zu können?
Nein. Sie müssen sich nur für ELSTER registrieren, wenn Sie hierüber Ihre Grundsteuererklärung abgeben möchten. Für den Zugriff auf den BayernAtlas-Grundsteuer ist keine Registrierung erforderlich.
Werden meine Eigentümerinformation im BayernAtlas-Grundsteuer veröffentlicht?
Nein. Die Sachdaten, die im BayernAtlas-Grundsteuer zum jeweiligen Flurstück abgerufen werden können, begrenzen sich auf die in Art. 10a Abs. 2 BayGrStG festgelegten Informationen. Angaben zum Eigentümer sind nicht enthalten.
Was bedeuten die Begriffe Flurstückszähler und Flurstücksnenner?
Um ein Flurstück eindeutig identifizieren zu können, sind die Angaben Gemarkung bzw. Gemarkungsnummer und Flurstücksnummer zwingend erforderlich. Eine Flurstücksnummer besteht hierbei i. d. R. aus einem Flurstückszähler (kurz: Zähler) - das ist die Zahl vor dem Schrägstrich - und einem Flurstücksnenner (kurz: Nenner) - das ist die Zahl nach dem Schrägstrich, wie z. B. 100/5. In einigen Fällen bestehen Flurstücknummern auch nur auch einer Zahl, z. B. 100. In diesem Fall entfällt die Angabe des Nenners.
Was bedeutet die Ertragsmesszahl?
Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer landwirtschaftlichen Fläche aus. Sie definiert sich als Produkt der Fläche und der Acker- und Grünlandzahl (§ 9 Abs. 1 BodSchätzG). Diese werden nur für landwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen der Bodenschätzung durch die Finanzämter festgestellt.
Bei meinem landwirtschaftlich genutzten Flurstück ist keine Ertragsmesszahl angegeben. Was kann ich tun?
Die Daten der Bodenschätzung - hierzu gehört auch die Ertragsmesszahl - werden in Bayern durch die "Amtlichen Landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS)" an den Finanzämtern erhoben. Sie schätzen die landwirtschaftlichen Grundstücke vor Ort und geben die Ergebnisse an die Bayerische Vermessungsverwaltung weiter. Sollte bei Ihren Flurstück keine Ertragsmesszahl angegeben sein, dann wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Finanzamt.
Wie kann ich Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Ertragsmesszahlen zu meinem Flurstück im BayernAtlas-Grundsteuer einlegen?
Gemäß Art. 10a Abs. 2 Satz 2 BayGrStG haben Sie als Eigentümer des Flurstücks das Recht, der Veröffentlichung der Ertragsmesszahl (entspricht den Angaben zur Bodenschätzung) zu widersprechen. Bitte verwenden Sie dazu das bereitgestellte Formular, damit die Angaben vollständig und eindeutig sind und Ihrem Wunsch ohne Rückfragen zügig entsprochen werden kann.
Was passiert, wenn ich der Veröffentlichung der Ertragsmesszahlen im BayernAtlas-Grundsteuer widerspreche?
Nach Bearbeitung des Einspruchs werden alle für die Grundsteuer bereitgestellten Flurstücksdaten im BayernAtlas-Grundsteuer nicht mehr angezeigt. Stattdessen erscheint ein Hinweis: "Der Anzeige von Daten für dieses Flurstück wurde widersprochen." Der kostenfreie Zugriff auf die für die Grundsteuererklärung benötigten Flurstücksinformationen steht nicht mehr zur Verfügung. Sie haben aber die Möglichkeit die Daten gegen eine Gebühr beim ADBV zu erwerben, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Was kann ich tun, wenn ich nicht sicher bin, welche Flurstücke zu meinem Eigentum gehören?
Diese Angaben sind im Regelfall in einem Kaufvertrag und auch im bisherigen Grundsteuerbescheid enthalten. Falls hier Unklarheiten bestehen, sollten diese mit dem örtlich zuständigen Grundbuchamt oder bei Erbfällen ggf. einem Nachlassgericht geklärt werden. Die Vermessungsverwaltung führt die Eigentümerdaten der Grundbuchs nur nachrichtlich.
Woher erhalte ich die benötigten Angaben zu den Gebäudeflächen (Wohnfläche oder Nutzfläche) meines Gebäudes oder zur anteiligen Grundstücksfläche meiner Eigentumswohnung?
Diese Daten liegen der Vermessungsverwaltung nicht vor. Die Gebäudeflächen und anteilige Grundstücksflächen sind regelmäßig in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, einem Kaufvertrag, aus der Wohngeldabrechnung oder aus Unterlagen zu Gebäudeversicherungen ersichtlich.
Im Hauptvordruck zur Grundsteuererklärung soll das Grundbuchblatt angegeben werden. Wo bekomme ich diese Angabe?
In der Regel ist das Grundbuchblatt in einem Kaufvertrag genannt. Alternativ ist das Grundbuchblatt auch im Produkt "Flurstücksnachweis zur Grundsteuererklärung" abgedruckt, das sie am örtlichen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erwerben können. Grundsätzlich ist jedoch das Grundbuchamt für diese Information zuständig, die Vermessungsverwaltung übernimmt das Buchungsblatt nur nachrichtlich. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr zuständiges Grundbuchamt.

Hinweis: Die Angabe "Grundbuchblatt" ist optional. Falls Ihnen die Grundbuchblattnummer nicht vorliegt, können Sie diese Angabe leer lassen. (Quelle: https://www.grundsteuer.bayern.de/)
Was ist zu tun, wenn sich seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 Änderungen an meinem Grundstück oder Flurstück ergeben haben?
Änderungen an Grundstücken können durch Teilungen oder Vereinigungen erfolgen, Änderungen an Flurstücken sind durch eine Zerlegung oder Verschmelzung möglich. Maßgeblich für die Erklärung der Grundsteuer ist der Zustand zum 01.01.2022. Bei Fragen können Sie das Informationsangebot der Steuerverwaltung nutzen.
Was ist zu beachten, wenn sich meine Flurstücke in einem Verfahrensgebiet nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in einem Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch befinden?
Maßgeblich ist der Rechtszustand zum Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022. Bei Fragen können Sie sich an das örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (ADBV) wenden.
Warum sind manche Angebote der Vermessungsverwaltung für die Grundsteuererklärung kostenpflichtig?
Die Internetanwendung steht für jeden Steuerpflichtigen kostenfrei und rund um die Uhr zur Verfügung. Dies erfordert kein händisches Eingreifen von unserer Seite. Die anderen Angebote stellen jedoch maßgeschneiderte Einzelanfertigungen für den Nutzer dar, so dass gemäß der kostenrechtlichen Vorschriften eine Benutzungsgebühr für den entstehenden Aufwand erhoben wird.
Kann ich die Fläche meines Flurstücks im BayernAtlas-Grundsteuer auch durch die Funktion "Zeichnen & Messen" selbst bestimmen?
Nein. Wir raten davon ab, da eine solche Messung nicht genau genug ist und es in der Regel zu Abweichungen von der amtlichen Flächengröße kommen wird.
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